Nach Ansicht des deutschen BGH (VII ZR 164/08) hat eine Fachwerkstätte, die mit der Grundüberholung und Wartung einer technischen Anlage beauftragt ist, bei den Arbeiten nicht nur die anerkannten Regeln der Technik, sondern auch darüber hinausgehende Wartungsvorschriften des Herstellers einzuhalten. Mangels entsprechender Aufklärung des Werkbestellers könne sich das Fachunternehmen auch nicht damit entschuldigen, dass es nicht zu den vom Hersteller autorisierten Vertragswerkstätten zähle und ihm die Wartungsvorschriften deshalb nicht zugänglich seien. Die Rechtssache hatte die Grundüberholung des Gasmotors eines Blockheizkraftwerks zum Gegenstand. Die beauftragte Fachwerkstätte setzte die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nach sorgfältiger Prüfung erneut ein, obwohl die Wartungsvorschriften des Herstellers den Austausch vorsehen. Einige Monate später verursachte der Bruch von zwei Schrauben einen Motordefekt. Der BGH bejahte die schadenersatzrechtliche Haftung der Werkstätte wegen Verletzung von Leistungspflichten.