Zu 2 Ob 127/08b = Zak 2009/141, 97 (Kletecka): Für das Verschulden jener Person, der die Streu- und Räumpflichten iSd § 93 Abs 5 StVO übertragen wurden, haftet der Liegenschaftseigentümer zumindest dann nach § 1315 ABGB, wenn es sich um keinen selbstständigen Unternehmer handelte. Wenn feststeht, dass der Gehweg nicht ordnungsgemäß gestreut wurde, ist prima facie von der Untüchtigkeit des als Besorgungsgehilfen eingesetzten Hausbesorgers auszugehen.