Die Autoren setzen den Schadenseintritt durch einen Fehler des Anlageberaters bereits mit dem Erwerb der unerwünscht riskanten Anlageprodukte an. Die Kenntnis des Schadens, die die Verjährung der Schadenersatzansprüche des Anlegers auslöse, trete mit dem Bekanntwerden von zu hohen Kursverlusten (aber auch Kursgewinnen) ein. Die vom OGH (zB 6 Ob 103/08b = Zak 2008/581, 337) vertretene Ansicht, Beschwichtigungsversuche des Anlageberaters könnten die Replik der Arglist gegen dessen Verjährungseinwand rechtfertigen, lehnen die Autoren ab. Nur wenn der Anlageberater in sittenwidriger Weise (zB durch bewusste Täuschung) die Verjährung der Schadenersatzansprüche bewirkt habe, sei eine Haftung für den Verjährungsschaden auf schadenersatzrechtlicher Grundlage denkbar.