EuGVVO: Art 5 Nr 3
Gestützt auf den Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Schadenersatzklage sowohl an dem Ort, an dem das schadensverursachende Verhalten gesetzt worden ist, als auch an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, eingebracht werden.