EO § 150 Abs 1
ABGB §§ 472, 481
Eine nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeit wird vom Ersteher - nach Maßgabe ihres Rangs ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot - übernommen, wenn sie offenkundig war. Der Rang einer außerbücherlichen Servitut richtet sich nach dem Zeitpunkt der vollendeten Ersitzung bzw jenem des Eintritts der Offenkundigkeit.