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Familienfriedhof - keine offenkundige Dienstbarkeit

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2009/437Zak 2009, 277 Heft 14 v. 11.8.2009

EO § 150 Abs 1

ABGB §§ 472, 481

Eine nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeit wird vom Ersteher - nach Maßgabe ihres Rangs ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot - übernommen, wenn sie offenkundig war. Der Rang einer außerbücherlichen Servitut richtet sich nach dem Zeitpunkt der vollendeten Ersitzung bzw jenem des Eintritts der Offenkundigkeit.

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