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Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung nur bei Parteienidentität

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/434Zak 2009, 276 Heft 14 v. 11.8.2009

ZPO § 411

Bindungswirkung für ein Folgeverfahren hat eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung nur bei Parteienidentität.

OGH 20. 5. 2009, 2 Ob 213/08z

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