ZPO §§ 502, 528
Wenn ein Ausspruch in einer Fremdwährung Entscheidungsgegenstand ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses nach dem Euro-Gegenwert zu dem am Tag der Rechtsmittelentscheidung gültigen Devisenmittelkurs (siehe www.ecb.int ).