ABGB § 1311
StVO § 51 Abs 2, § 52 Z 3a und 3b
Das Vorschriftszeichen "Einbiegen verboten" bezieht sich immer nur auf die nächste Querstraße, auch wenn das Abbiegeverbot nach der Absicht des Verordnungsgebers für beide folgenden Querstraßen gelten sollte.