ABGB § 1311
StVO § 19
Der gem § 19 Abs 4 StVO aufgrund des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" oder "Halt" bestehende Nachrang verdrängt den aus § 19 Abs 6 StVO ableitbaren Vorrang gegenüber einem Fahrzeug, das sich von einer kreuzenden Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung her nähert.