ABGB § 879 Abs 3, § 1052, § 1295 Abs 1
KSchG § 6 Abs 1 Z 6, § 6 Abs 3
Ob Klauseln in den vom Betreiber einer Online-Auktionsplattform verwendeten AGB, die nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber und den Bietern ("Nutzungsverhältnis"), sondern das Rechtsverhältnis zwischen dem Meistbieter bzw Käufer und dem Anbieter bzw Verkäufer ("Marktverhältnis") betreffen, der Inhaltskontrolle unterliegen, bleibt offen. Eine AGB-Klausel, die eine Vorleistungspflicht des Höchstbieters für den Kaufpreis vorsieht, könnte aber ohnehin weder als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB noch als im Verbrauchergeschäft gegen § 6 Abs 1 Z 6 KSchG verstoßende Umgehung des Leistungsverweigerungsrechts qualifiziert werden, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.