Seit der am 1. 1. 2009 in Kraft getretenen Grundbuchs-Nov 2008, mit der ua die Verbesserung von Formmängeln in Grundbuchsanträgen zugelassen wurde (§ 82a GBG), ist es nach Ansicht des Autors nicht mehr gerechtfertigt, die Verbesserung von Exekutionsanträgen auf Zwangsversteigerung wegen der Gefahr einer Rangverschiebung abzulehnen. Fehlende Angaben über das Exekutionsobjekt oder das gewählte Exekutionsmittel seien jedoch weiterhin nicht verbesserbar. Die in § 81 GBG und § 82a GBG für die Verbesserungsfrist vorgesehenen Regelungen hätten auch im Exekutionsverfahren Bedeutung. Die Frist für die Verbesserung des Zwangsversteigerungsantrags dürfe daher höchstens eine Woche betragen, wobei die Tage des Postlaufs mitgezählt würden.