Nach 5 Ob 17/09z = Zak 2009/297, 195 besteht im Vollanwendungsbereich des MRG keine gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters für eine mitvermietete Heiztherme. Ein ebenfalls nicht erhaltungspflichtiger Mieter hat jedoch während des Ausfalls ein Zinsminderungsrecht für die sich daraus ergebenden Gebrauchseinschränkungen. Im Rahmen seiner Entscheidungsbesprechung vertritt Böhm die Ansicht, dass der Mieter bei Anwendbarkeit des KSchG vertraglich nicht wirksam verpflichtet werden kann, das Mietobjekt in dem weder von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG noch von der Instandhaltungspflicht des Mieters nach § 8 MRG erfassten "Graubereich" zu erhalten. In zwei weiteren Beiträgen (immolex 2009, 214 und 216) gibt der Autor in Tabellenform einen Überblick über die aktuelle Lit und Rsp zum Themenbereich.