Wenn eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts stattgefunden hat und mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden nichts mehr ändern wird, kann ein Transsexueller nach dem VwGH-Erk 2008/17/0054 = Zak 2009/259, 162 auch ohne Nachweis einer Geschlechtsumwandlungsoperation die Änderung seines Geschlechtseintrags im Geburtenbuch vornehmen lassen. Die Autorin weist darauf hin, dass nach dem die Personenstandsbehörde (nicht aber den VwGH) bindenden Transsexuellen-Erlass 2007 die geschlechtsanpassende Operation weiterhin eine Voraussetzung für die Änderung des Geburtenbuchs bildet. Bei dem Erlass handle es sich (wie bei dem vom VfGH aufgehobenen Vorgängererlass) eigentlich um eine Verordnung, die mangels Kundmachung im BGBl mit Gesetzwidrigkeit belastet sei.