ABGB § 1325
Ein im Unfallzeitpunkt arbeitsloser Geschädigter kann Anspruch auf eine abstrakte Verdienstentgangsrente haben, wenn noch kein konkreter Verdienstentgang vorliegt, er jedoch aufgrund des erlittenen Dauerschadens bei der Erlangung und Bewahrung eines Arbeitsplatzes, den er ansonsten wahrscheinlich erlangt und behauptet hätte, gegenüber gesunden Mitbewerbern benachteiligt ist.