ABGB § 1295 Abs 1
ZPO § 228
Auch wenn noch kein (Teil-)Schaden eingetreten ist und keine Verjährung droht, kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für potenzielle künftige Schäden bestehen. Wenn eine künftige (Krebs-)Erkrankung als Folge eines bestimmten Handelns nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist eine Feststellungsklage über die haftungsauslösende Handlung zulässig. Die Feststellung ist in diesem Fall auf das haftungsauslösende, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten beschränkt. Der Kausalzusammenhang ist erst in einem späteren Leistungsprozess nachzuweisen.