ABGB § 879 Abs 3, § 1170
Eine vom Auftraggeber vorformulierte Klausel des Generalunternehmervertrags, die den Generalunternehmer dazu verhält, Einwendungen gegen die Schlussrechnungskorrekturen des Auftraggebers bei sonstigem Verfall binnen 14 Tagen nach Absendung zu erheben, ist gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam.