Gem § 24 Abs 2 WEG setzt die wirksame Vertretung eines Wohnungseigentümers bei der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft eine schriftliche, höchstens drei Jahre alte Vollmacht oder die nachträgliche schriftliche Genehmigung des Handelns voraus. Der Autor stellt kurz Inhalt und Zweck dieser Bestimmung dar und weist darauf hin, dass Vorsorgevollmachten mit der WRN 2009 (Zak 2009/125, 91) ausdrücklich von der Befristungsregelung ausgenommen worden sind (seiner Ansicht nach war schon die frühere Rechtslage in diesem Sinn auszulegen). Weiters vertritt er die Auffassung, dass § 24 Abs 2 WEG aufgrund teleologischer Reduktion weder auf die Bevollmächtigung von Eigentümerpartnern untereinander noch auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar angewendet werden kann.