Nach 5 Ob 17/09z = Zak 2009/297, 195 besteht im MRG-Vollanwendungsbereich keine gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters für die mitvermietete Heiztherme. Der Autor sieht diese Entscheidung als ersten Schritt für ein Abgehen von den "Klauselentscheidungen" (zB 7 Ob 78/06f = Zak 2007/45, 34), in denen der OGH Mietvertragsklauseln, mit denen Erhaltungspflichten auf Verbraucher-Mieter überbunden wurden, als rechtswidrig qualifizierte. Er ist der Auffassung, dass § 9 KSchG solchen Überbindungsvereinbarungen auch außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs nicht entgegenstehen kann, weil damit die Hauptleistungspflicht festgelegt und nicht die (erst daraus folgende) Gewährleistungspflicht eingeschränkt wird.