ABGB § 364 Abs 2, § 364a
Unabhängig von einer behördlichen Genehmigung der Anlage steht dem Geschädigten immer dann analog § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für betriebstypische Schäden zu, wenn er faktisch nicht mit Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen kann, zB weil der nicht vorhersehbare Schaden bereits eingetreten ist. Die Schäden müssen in einem adäquaten Kausal-