ABGB §§ 148, 178, 773a
AußStrG § 108
Das in § 148 ABGB vorgesehene Recht des minderjährigen Kindes auf Besuchskontakte mit seinem getrennt lebenden Elternteil ist gegen dessen Willen nicht durchsetzbar. Gem § 108 AußStrG ist ein Antrag des Kindes auf Regelung seines Besuchsrechts ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen, wenn der nicht betreuende Elternteil Besuchskontakte ausdrücklich ablehnt und eine Belehrung über die Rechtslage sowie über den Umstand, dass der persönliche Verkehr mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, ebenso erfolglos geblieben ist wie ein Versuch zur gütlichen Einigung. Ausnahmen von dieser Regelung im Interesse des Kindeswohls sind - auch für einen kurzen Erstbesuchskontakt - nicht vorgesehen.