ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1315
PHG § 2 Z 1
Außerhalb des Anwendungsbereichs des PHG trifft den Produzenten gegenüber einem Dritten, der durch einen Produktfehler geschädigt wurde, eine deliktische Haftung, wenn er schuldhaft gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren für die ungefährliche Beschaffenheit seines Produkts zu sorgen. Der deliktische Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten kann nicht mit einer zwischen dem Produzenten und seinem Abnehmer getroffenen Vereinbarung abbedungen werden.