ABGB § 1295 Abs 1, § 1311
Sbg VeranstaltungsG: § 17
Wer als Zuschauer an einem Krampusfreilauf teilnimmt, handelt in Bezug auf die typischen Gefahren, die mit dem Herumtanzen der als Krampusse verkleideten Personen im Zuschauerbereich und ihrem Herumfuchteln mit Ruten verbunden sind, auf eigenes Risiko.