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Besuch eines Krampuslaufs auf eigene Gefahr

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/337Zak 2009, 218 Heft 11 v. 23.6.2009

ABGB § 1295 Abs 1, § 1311

Sbg VeranstaltungsG: § 17

Wer als Zuschauer an einem Krampusfreilauf teilnimmt, handelt in Bezug auf die typischen Gefahren, die mit dem Herumtanzen der als Krampusse verkleideten Personen im Zuschauerbereich und ihrem Herumfuchteln mit Ruten verbunden sind, auf eigenes Risiko.

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