Kosten der Sachwalterschaft können nach der Entscheidung des UFS in der Rs RV/0274-S/09 im Einkommensteuerrecht grundsätzlich nur auf Seite des Betroffenen eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 1 EStG darstellen. Der Sachwalter könne seinen Aufwand lediglich dann als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn er vom Betroffenen aufgrund von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Ersatz erlangen kann (nicht jedoch schon dann, wenn er - zB aus moralischen Gründen - keinen Ersatz verlangen will).