Der VwGH (EU 2009/0002) hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es gegen die in Art 18 EG vorgesehene Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger verstößt, wenn die Personenstandsbehörde den in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten Nachnamen eines Adoptivkindes nicht anerkennt, weil dieser ein - nach dem AdelsaufhebungsG unzulässiges - Adelsprädikat enthält. Im Ausgangsfall war der Nachname der (erwachsenen) Adoptivtochter, die ausschließlich über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, im Adoptionsbeschluss eines deutschen Gerichts mit dem Adelsprädikat "Fürstin von" bestimmt worden. Die österreichische Personenstandsbehörde trug zwar zunächst den gesamten Namen im Geburtenbuch ein, berichtigte dies aber später durch Löschung der Standesbezeichnung. Beachte zur Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten Nachnamens auch EuGH C-353/06 , Grunkin und Paul = Zak 2008/631, 362 (besprochen von Hinteregger in Zak 2009/206, 128).