In seiner bisherigen Rsp zu § 5j KSchG (Einklagbarkeit von Gewinnzusagen) hat der OGH die Rechtsnatur dieses Anspruchs offengelassen. Der Autor weist auf die Bedeutung der dogmatischen Einordnung insb für die kollisionsrechtliche Qualifikation hin (beachte aber 3 Ob 230/05b = Zak 2006/446, 259: § 5j KSchG als Eingriffsnorm). Seiner Ansicht nach handelt es sich um den Fall einer „normierten Willenserklärung“, durch die eine einseitige Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher entsteht. Ob eine Gewinnzusage iSd § 5j KSchG vorliegt, entscheide die Judikatur zu Recht nicht nach dem Maßstab eines „verständigen Verbrauchers“ iSd Europarechts, sondern nach jenem eines „flüchtigen Verbrauchers“. Deshalb könne auch eine Erklärung, die nach den sonst geltenden Grundsätzen für die Annahme einer Willenserklärung nicht ausreichen würde, zu einer Leistungspflicht führen. Der Normzweck spreche dafür, den Leistungsanspruch aus einer als Gewinnzusage gestalteten Zusendung auch solchen Verbrauchern zuzuerkennen, die den wahren Inhalt ohnehin durchschaut haben (so auch 2 Ob 34/05x = ecolex 2006/48).