Nach Ansicht des Autors ist es nicht zulässig, die freie Anwaltswahl hinsichtlich der Vertretung vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden in den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung zu beschränken. § 158k Abs 2 VersVG erlaube zwar eine Einschränkung auf ortsansässige Rechtsanwälte. Diese Regelung verstoße aber gegen die Rechtsschutzversicherungs-RL 87/344/ EWG bzw sei richtlinienkonform dahin zu interpretieren, dass sie lediglich eine Beschränkung der Kostenübernahme auf den „Ortstarif“ gestatte. Schon bei der außergerichtlichen Vertretung müsse die freie Anwaltswahl gewährleistet sein, wenn eine Interessenkollision zwischen Rechtsschutzversicherung und Versicherungsnehmer besteht oder - was in der Regel der Fall sei - die Vertretung darauf gerichtet ist, die Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichenfalls auch in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durchzusetzen. Lediglich im Beratungsrechtsschutz sei die Anwaltswahl vertraglich beschränkbar.