ABGB § 447
EGZPO Art XLII Abs 1
Der zur Zahlung aufgeforderte reine Pfandschuldner hat gegen den Gläubiger einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der besicherten Forderung. Dieser Anspruch ist nicht von der Leistung eines Aufwandersatzes abhängig. Er kann mit Klage nach Art XLII Abs 1 EGZPO durchgesetzt werden. Dem Pfandschuldner fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für sein mit Widerklage erhobenes Rechnungslegungsbegehren, weil in dem vom Gläubiger eingeleiteten Leistungsprozess ohnehin das Ausmaß seiner Sachhaftung festgestellt werden muss.