GBG §§ 29, 103
ABGB §§ 364c, 447
Wenn die als Eintragungsgrundlagen dienenden Verträge keine bestimmte Rangordnung festlegen, kann der antragstellende Liegenschaftseigentümer für die im selben Grundbuchantrag begehrte Eintragung mehrerer Belastungen eine beliebige Rangfolge festlegen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung eines Pfandrechts und eines Belastungsverbots beantragt wird.