vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grundbuch - Festlegung der Rangfolge für mehrere gemeinsam beantragte Eintragungen

Rechtsprechung SachenrechtZak 2008/306Zak 2008, 176 Heft 9 v. 20.5.2008

GBG §§ 29, 103

ABGB §§ 364c, 447

Wenn die als Eintragungsgrundlagen dienenden Verträge keine bestimmte Rangordnung festlegen, kann der antragstellende Liegenschaftseigentümer für die im selben Grundbuchantrag begehrte Eintragung mehrerer Belastungen eine beliebige Rangfolge festlegen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung eines Pfandrechts und eines Belastungsverbots beantragt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte