Der Ministerialentwurf für das 2. Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG; 193/ME 23. GP), der ebenfalls vor Kurzem in Begutachtung gegangen ist, sieht mehrere Maßnahmen im Zivil- und Strafrecht vor. Im zivilrechtlichen Bereich soll insb die einstweilige Verfügung nach § 382b EO (Schutz vor Gewalt) durch den Entfall der Einschränkung auf nahe Angehörige ausgebaut werden. Weiters ist geplant, ihre Maximalgeltungsdauer von drei Monaten bei fehlendem Hauptverfahren zu verlängern. Die neue Frist soll im Fall der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens sechs Monate und bei Unzumutbarkeit des Zusammentreffens ein Jahr betragen. Im letztgenannten Fall soll die Verfügung außerdem um ein weiteres Jahr verlängert werden können, wenn der Gegner verbotswidrig gehandelt hat. Eine vergleichbare Verlängerungsmöglichkeit soll auch für die einstweilige Verfügung nach § 382g EO („Stalking“) eingeführt werden. Darüber hinaus soll hier das schon bisher ausschließlich für das Aufenthaltsverbot geltende Erfordernis einer Rechtfertigungsklage entfallen.