Nach der Rsp des deutschen BGH stellt allein die Tatsache, dass es sich bei dem verkauften Gebrauchtwagen um einen reparierten Unfallwagen handelt, einen (unbehebbaren) Sachmangel dar, der den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern es sich nicht bloß um einen Bagatellschaden handelte (siehe VIII ZR 330/06 = Zak 2008/36, 22). In der jüngst ergangenen E VIII ZR 253/05 bestätigte der BGH diese Judikatur in einem Fall, in dem der Gebrauchtwagen von einem Händler mit der vertraglichen Angabe „Unfallschäden laut Vorbesitzer: Nein“ gekauft worden war. Bei dieser Angabe handle es sich weder um eine positive noch eine negative Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache, sondern um eine Wissensmitteilung des Händlers. Auch in diesem Fall könne der Käufer mangels gegenteiliger Vereinbarung erwarten, dass der Gebrauchtwagen keine - wenn auch mittlerweile fachgerecht reparierten - Unfallschäden erlitten hat.