GebAG § 34 Abs 2 (idF vor BRÄG 2008)
ABGB § 5
In den in § 34 Abs 2 GebAG genannten Verfahren (ua in Außerstreitverfahren und Arbeits- und Sozialrechtssachen) ist die Sachverständigengebühr für die Erstattung eines Gutachtens nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Tarifen oder (soweit es sich um eine Leistung handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen ist) mit einem Abschlag von 20 % von den für die Leistung außergerichtlich erzielbaren Erwerbseinkünften zu bemessen. Die früher vorgesehenen Ausnahmen, in denen eine Bemessung der Gebühr in voller Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte zulässig war (zB im Fall einer besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung), sind mit dem am 1. 1. 2008 in Kraft getretenen BRÄG 2008 entfallen. Die alte Rechtslage ist aber gem § 5 ABGB bei der Gebührenbemessung noch anzuwenden, wenn die abzugeltende Tätigkeit des Sachverständigen vor dem 31. 12. 2007 vorgenommen worden ist.