ABGB § 16
ZPO §§ 266, 298
Das Transkript einer rechtswidrig hergestellten Tonaufnahme kann im Zivilprozess uneingeschränkt als Beweismittel herangezogen werden. Eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich.
ABGB § 16
ZPO §§ 266, 298
Das Transkript einer rechtswidrig hergestellten Tonaufnahme kann im Zivilprozess uneingeschränkt als Beweismittel herangezogen werden. Eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich.