WEG § 18 Abs 1
ABGB §§ 494, 523
Die Wohnungseigentumsliegenschaft ist über ein zugunsten der Miteigentümer bestehendes Wegerecht über das Nachbargrundstück an das öffentliche Wegenetz angebunden. Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entstanden aufgrund der Sanierung des Wegs Kosten. Für seine Klage auf anteiligen Ersatz dieser Kosten ist die Eigentümergemeinschaft passiv legitimiert, weil der Aufwand mit der Verwaltung der Wohnungseigentumsliegenschaft in Verbindung steht.