WEG § 20 Abs 1, § 30 Abs 1 Z 1, § 52 Abs 1 Z 3
EO §§ 346 ff
Das Individualrecht auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 30 Abs 1 Z 1 WEG) wendet sich gegen eine für die Minderheit geradezu unzumutbare Untätigkeit der Mehrheit bzw des Verwalters. Der Begriff der Erhaltung ist in diesem Zusammenhang restriktiv zu verstehen, um überschießende Auswirkungen des sonst herangezogenen „dynamischen Erhaltungsbegriffs“ zu vermeiden. Die beantragte Erhaltungsmaßnahme muss unter Berücksichtigung des Kostenaufwands und auch der individuellen finanziellen Verhältnisse der Wohnungseigentümer dringlich sein.