ABGB §§ 933, 1497
ZPO §§ 230a, 261 Abs 6
Die Klage wurde mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Verjährungsunterbrechung bleibt dennoch aufrecht, wenn der Anspruch danach unverzüglich im international zuständigen Staat eingeklagt wird und das ursprünglich angerufene Gericht nicht offenbar unzuständig war.