ZPO §§ 63, 84
ABGB § 1497
Wenn sich das Begehren ausdrücklich auf die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang für ein erst einzuleitendes Verfahren beschränkt, kann dieser Antrag nicht (nach Verbesserung) als - die Verjährung unterbrechende - Klage behandelt werden, selbst wenn angegeben ist, aus welchem Sachverhalt der Antragsteller seine bestimmt bezeichneten Ansprüche ableitet. Eine Behandlung als Klage setzt voraus, dass der Verfahrenshandlung das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren.