Der Umstand, dass der Verfahrenshilfeanwalt bei Gericht erfolglos die Entziehung der Verfahrenshilfe wegen aussichtsloser oder mutwilliger Klageführung beantragt hat, reicht nach dem vor Kurzem ergangenen VwGH-Erk 2007/06/0186 für einen Umbestellungsantrag der Partei wegen Befangenheit (§ 45 Abs 4 RAO) nicht aus. Eine Befangenheit könnte aber aus dem Vorbringen des Anwalts an das Gericht folgen, in dem er Äußerungen der Partei als „beleidigend und sogar strafrechtlich relevant“ bezeichnete. Da sich die zuständige Rechtsanwaltskammer mit diesem Punkt vor Ablehnung des Umbestellungsantrags nicht befasst hatte, hob der VwGH ihren Bescheid auf.