Die Kündigung des Mietvertrags gem § 30 Abs 2 Z 15 MRG wegen des Abbruchs des bestehenden Gebäudes und der Errichtung eines Neubaus setzt einen rechtskräftigen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde voraus, in dem diese bestätigt, dass die Baumaßnahmen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Mieters im öffentlichen Interesse liegen („Interessenbescheid“).