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Internationale Zuständigkeit für Oppositionsklage gegen Unterhaltsexekution

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/157Zak 2008, 92 Heft 5 v. 18.3.2008

EuGVVO: Art 2, 22 Z 5

EO § 35

Soweit die Oppositionsklage auf die Abänderung der durch einen ausländischen Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsverpflichtung wegen geänderter Verhältnisse gerichtet ist, besteht keine internationale Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats nach Art 22 Z 5 EuGVVO. Die Oppositionsklage muss gem Art 2 EuGVVO im Wohnsitzstaat des betreibenden Unterhaltsberechtigten erhoben werden.

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