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Reisinger, Die Bedeutung des Schmerzengeldes für die Versicherungswirtschaft, ZVR 2008, 49.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2008/144Zak 2008, 80 Heft 4 v. 5.3.2008

Nach Darstellung des Autors entfallen nur 12 % der Zahlungen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Entschädigungen für immaterielle Schäden. Fast 99 % der Schmerzengeldforderungen würden außergerichtlich erledigt. Die unter den Betroffenen weit verbreitete Unzufriedenheit sei darauf zurückzuführen, dass die Anspruchsgeltendmachung - wegen der notwendigen ärztlichen Sachverständigengutachten - langwierig sei. Bei den Höchstbeträgen von Schmerzengeldzusprüchen liege Österreich in Europa „im guten Mittelfeld“. Die großen nationalen Unterschiede bei der Schmerzengeldbemessung führen nach Ansicht des Autors in Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich das anwendbare Recht bei Verkehrsunfällen nach dem Unfallort richtet, zu krassen Ungerechtigkeiten, die eine Harmonisierung erstrebenswert machen. Die Spanne der Schmerzengeldbeträge für leichte und schwere Verletzungen hält er in Österreich im Vergleich zu anderen Ländern für zu gering. Er schlägt vor, Bagatellfälle von der Entschädigungspflicht auszunehmen und im Gegenzug die Zusprüche für mittlere und schwere Verletzungen zu erhöhen. Höchstzusprüche an Personen, die seit der Geburt an einem apallischen Syndrom leiden, betrachtet er kritisch, weil hier nur die gesetzlichen Erben vom Schmerzengeld profitieren könnten. Am Ende seines Beitrags macht der Autor den Vorschlag, die Höhe des Schmerzengeldes auch von Einkommen und Vermögen des Geschädigten abhängig zu machen und „Millionären“ höhere Beträge zuzusprechen als „Habenichtsen“.

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