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Verspätetes Rechtsmittel gegen Obsorgeregelung ist jedenfalls zurückzuweisen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/61Zak 2008, 37 Heft 2 v. 29.1.2008

AußStrG § 46 Abs 3, § 71 Abs 4

Über ein verspätetes Rechtsmittel (hier: Revisionsrekurs) gegen die Obsorgeregelung darf nicht gem § 46 Abs 3 AußStrG meritorisch entschieden werden, weil eine Abänderung oder Aufhebung ohne Eingriff in das Recht einer anderen Person nicht möglich ist.

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