AußStrG §§ 6, 62 Abs 2 Z 2
Gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht (funktionell als Erstgericht) den in einem Außerstreitverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hat, ist ein Rechtsmittel analog § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.