AußStrG §§ 36, 45
Auch im neuen Außerstreitverfahren ist ein Beschluss, mit dem die Entscheidung über gestellte Anträge - zB bis zum Abschluss von Erhebungen - vorbehalten wird, absolut unanfechtbar.
Seite 378
AußStrG §§ 36, 45
Auch im neuen Außerstreitverfahren ist ein Beschluss, mit dem die Entscheidung über gestellte Anträge - zB bis zum Abschluss von Erhebungen - vorbehalten wird, absolut unanfechtbar.
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