vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine bedingte Einbringung einer Wiederaufnahmsklage

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/658Zak 2008, 378 Heft 19 v. 29.10.2008

ZPO § 530

Eine Wiederaufnahmsklage kann nicht bedingt eingebracht werden (hier: bedingt für den Fall, dass dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens aufgrund der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils nicht stattgegeben wird).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte