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Unterhalt - Belastungsgrenze, Notstandshilfe und rückwirkende Geltendmachung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/567Zak 2008, 331 Heft 17 v. 30.9.2008

ABGB § 140

Die Belastungsgrenze entspricht grundsätzlich dem Unterhaltsexistenzminimum, dh 75 % des erhöhten allgemeinen Grundbetrags iSd § 291a Abs 2 Z 1 EO (hier 2007: 12-mal jährlich 635 EUR).

Die Notstandshilfe fällt als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

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