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Obsorge - nur aktenkundige Neuerungen können im Revisionsrekursverfahren berücksichtigt werden

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/568Zak 2008, 331 Heft 17 v. 30.9.2008

AußStrG § 66 Abs 2, § 107

ABGB § 176

Trotz des Neuerungsverbots müssen aktenkundige Neuerungen im Interesse des Kindeswohls in das Revisionsrekursverfahren über das Obsorgerecht einbezogen werden. Nicht aktenkundige, sondern erst durch ein Beweisverfahren zu klärende Umstände können aber nicht berücksichtigt werden.

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