Der Abschluss eines Heimvertrags ist nach Ansicht der Autoren nicht von der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nach § 284b ABGB gedeckt. Der Betroffene könne die Vertretungsmacht vorab mit qualifizierter Vorsorgevollmacht erteilen. Ansonsten sei ein Sachwalter erforderlich. Der Abschluss eines den gesetzlichen Kriterien entsprechenden Heimvertrags durch den Sachwalter bedürfe gem § 27d Abs 6 KSchG keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn das Entgelt im Einkommen bzw Vermögen oder der gewährten Sozialhilfe Deckung findet. Davon zu unterscheiden sei jedoch die mit der Heimunterbringung verbundene dauerhafte Wohnsitzverlegung, die gem § 284a Abs 2 ABGB jedenfalls genehmigungspflichtig ist. Bei entsprechender Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die getrennt von der Geschäftsfähigkeit beurteilt werden müsse, obliege die Entscheidung über den Wohnort außerdem dem Betroffenen selbst.