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Unterfertigung des Lieferscheins bedeutet keine Vertragsanpassung auf die dort deklarierte Qualität

RechtsprechungSchuldrechtZak 2008/506Zak 2008, 296 Heft 15 v. 26.8.2008

ABGB § 863 Abs 2, § 914

Auch in einer ständigen Geschäftsbeziehung muss der Vertragspartner nicht damit rechnen, dass der Lieferschein ein Anbot auf Abänderung der vereinbarten Hauptleistung (hier: ihrer Qualität) enthält. Aus der widerspruchslosen Unterfertigung eines solchen Lieferscheins kann deshalb keine Vertragsänderung abgeleitet werden.

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