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MRG-Ausnahmetatbestand muss auf alle Teile des einheitlichen Bestandobjekts zutreffen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2008/507Zak 2008, 297 Heft 15 v. 26.8.2008

MRG § 1 Abs 4 Z 1, § 1 Abs 5

ABGB § 863

Wenn ein Teilausnahmetatbestand nur auf einen Teil des eine Einheit bildenden Bestandobjekts zutrifft, fällt das Mietverhältnis insgesamt in den Vollanwendungsbereich des MRG.

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