MRG § 1 Abs 4 Z 1, § 1 Abs 5
ABGB § 863
Wenn ein Teilausnahmetatbestand nur auf einen Teil des eine Einheit bildenden Bestandobjekts zutrifft, fällt das Mietverhältnis insgesamt in den Vollanwendungsbereich des MRG.
MRG § 1 Abs 4 Z 1, § 1 Abs 5
ABGB § 863
Wenn ein Teilausnahmetatbestand nur auf einen Teil des eine Einheit bildenden Bestandobjekts zutrifft, fällt das Mietverhältnis insgesamt in den Vollanwendungsbereich des MRG.